AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Hebamme Anna Ferner, Prähausenweg 2, 5020 Salzburg
1. Allgemeines:
1.1. Anna Ferner ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in Salzburg Stadt und ist sie in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des Österreichischen Hebammengremiums zur Zahl 2692 eingetragen.
1.2. Mit gegenständlichen AGB wird der Behandlungsvertrag zwischen Anna Ferner (im Weiteren als „Kassenhebamme“ bezeichnet) und der Schwangeren/Wöchnerin (im Weiteren als „Klientin“ bezeichnet) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt.
2. Vertragsabschluss:
2.1. Der Behandlungsvertrag zwischen der Kassenhebamme und der Klientin kommt nach erfolgtem Erstgespräch oder MKP-Beratungsgespräch und Unterzeichnung des Behandlungsvertrages und des Vereinbarten Leistungskataloges zu Stande.
2.2. Die Kassenhebamme ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klientin nicht erwartet werden kann.

3. Vertragsgegenstand:
3.1. Der genaue Leistungsinhalt des Behandlungsvertrags ergibt sich aus dem zwischen der Kassenhebamme und der Klientin vereinbarten Leistungskatalog.
3.2. Die Kassenhebamme ist bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmten Ort gebunden, wobei die Leistungserbringung in den häufigsten Fällen am Wohnsitz der Klientin erfolgt.
4. Mitwirkungspflichten der Klientin:
4.1. Die Klientin ist verpflichtet, der Kassenhebamme wahrheitsgemäße Angaben über Umstände mitzuteilen, welche aus Sicht der Kassenhebamme für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und der Gesundheit der Klientin, sowie der Neugeborenen und Säuglinge notwendig sind. Die Kassenhebamme muss alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Informationen von der Klientin mitgeteilt bekommen, allen voran über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigung.
4.2. Die Klientin hat der Kassenhebamme im Rahmen der Aufnahme der Erstanamnese alle nötigen Informationen zu erteilen und trifft die Klientin diese Mitwirkungspflicht auch bei den darauffolgenden Anamnesen.
4.3. Die Klientin verpflichtet sich der Kassenhebamme allfällige Änderungen über ihre Personendaten oder Wohnsitz unverzüglich anzuzeigen.
4.4. Hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse ist die Kassenhebamme gemäß § 7 des Hebammengesetzes (HebG) zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Daten der Klientin werden entsprechend den gesetzlichen Datenschutzvorschriften verarbeitet und gespeichert.
4.5. Bei Verhinderung der Kassenhebamme hat die Klientin bei der Organisation einer professionellen Weiterversorgung mitzuwirken.
4.6. Sollte die Kassenhebamme auf den ersten telefonischen Kontaktversuch der Klientin nicht unmittelbar antworten, ist die Klientin dazu verpflichtet eine Nachricht zu Hinterlassen. Im Falle, dass die Kassenhebamme nicht erreichbar ist, muss die Klientin die nächstgelegene Klinik aufsuchen.
4.7. Die Kassenhebamme kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die Klientin ihre Mitwirkungspflichten verletzt.

5. Termine:
5.1. Die jeweiligen Termine werden mit der Klientin einzeln vereinbart, wobei vereinbarte Termine wahrzunehmen sind.
5.2. Sollte ein Termin aus wichtigem Grunde nicht wahrgenommen werden können, so ist dies mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Kassenhebamme persönlich oder telefonisch mitzuteilen.
5.3. Wird der Termin nicht in oben angeführter Frist abgesagt oder unentschuldigt überhaupt nicht wahrgenommen, so hat die Klientin der Kassenhebamme einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von € 90 pro ausgefallenem Termin zu bezahlen. Diese Kosten werden von der Krankenkasse nicht rückvergütet.

6. Vertretungsbefugnis:
6.1. Die Kassenhebamme erbringt die Leistungen im Wesentlichen selbst. Sie kann sich jedoch auch durch eine geeignete Person vertreten lassen.
6.2. Bei Verhinderung der Kassenhebamme für die Erbringung der vereinbarten Leistungen bemüht sich die Kassenhebamme um eine professionelle Weiterversorgung für die Klientin, wobei auch die Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung gilt.
6.3. Mit der Vertretungs-Hebamme hat die Klientin ein neues Vertragsverhältnis zu schließen. Die Kassenhebamme haftet nicht für die Betreuung durch die Vertretungshebamme.

7. Dienstverhinderung:
7.1. Im Falle von Krankheiten oder langfristigen Abwesenheit hat die Kassenhebamme der Klientin die Dienstverhinderung unverzüglich nach bekannt werden bzw. bei geplanten Abwesenheit spätestens zwei Wochen vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
8. Kosten der Betreuung, Beratung und Pflege:
8.1. Die von der Kassenhebamme erbrachten Wahlleistungen werden gesondert vereinbart und in Rechnung gestellt, wobei die Honorarforderung der Kassenhebamme mit der Erbringung der vereinbarten Einzelleistung entsteht.
8.2. Unterbleibt die Leistung ohne das Verschulden der Kassenhebamme, obwohl sie zur Erbringung bereit war, so gebührt der Kassenhebamme eine Vergütung gemäß Punkt 5.3 .
8.3. Die Kosten für Wahlleistungen der Kassenhebamme werden der Klientin mit der Aushändigung eines Preisspiegels zur Kenntnis gebracht. Diese verstehen sich als Nettobeträge.

9. Zahlungsbedingungen:
Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Ohne Vereinbarung wird eine Gesamtrechnung nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellt.
10. Zahlungsverzug:
10.1. Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet die Klientin Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von derzeit 4%.
10.2. Die Kassenhebamme ist berechtigt für jede Mahnung Mahnspesen in der Höhe von € 5 in Rechnung zu stellen.

11. Vertragsauflösung:
11.1. Beide Vertragsparteien sind berechtigt ohne Angaben von Gründen jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung vom gegenständlichen Behandlungsvertrag zurückzutreten.
11.2. Die Kassenhebamme darf die vertragliche Beziehung zur Klientin jedenfalls einseitig ohne Angaben von Gründen beenden bzw. von dem Behandlungsvertrag zurücktreten, dies unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, wobei aber die Kassenhebamme nicht verpflichtet ist, die Klientin bei der Fürsorge für einen anderweitigen Hebammenbeistand zu unterstützen.
11.3. Die Kassenhebamme ist berechtigt die Behandlung abzubrechen, wenn insbesondere die Klientin die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt, oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt.
11.4. Jedenfalls bleibt aber der Kostenanspruch der Kassenhebamme für die bis zur Vertragsauflösung erbrachte Betreuung, Beratung und Pflege erhalten.

12. Vertragsänderungen:
Vertragsänderungen können ausschließlich nur schriftlich erfolgen.
13. Gerichtsstand:
Für allfällige Streitigkeiten aus gegenständlichem Behandlungsvertrag wird die aus- schließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Salzburg Stadt vereinbart.
14. Schlussbestimmung:
14.1. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so ist davon nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages betroffen. Die unwirksamen Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die der wirksamen am nächsten kommen.
14.2. Die gegenseitigen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus diesem Vertrag.
14.3. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in nachstehender Reihenfolge:
1. Bestimmungen des Hebammengesetzes (HebG);
2. Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuches (ABGB).




 
 
 
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